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Beitragssatzung

§ 1 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird grundsätzlich von der Mitgliederver-sammlung festgelegt.

 

§ 2 Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist im Januar eines jeden Jahres zu entrichten.

 

§ 3 Treten Mitglieder dem Verein im Laufe des Jahres bei, so vermindert sich der Beitrag auf die tatsächlichen Monate der Mitgliedschaft.

 

§ 4 Eine Rückzahlung von Beiträgen bei Austritt erfolgt nicht.

 

§ 5 Als Beiträge werden erhoben:

 

  1. Bei Beginn der Mitgliedschaft eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von                                                                       2,50 €
  2. Der Jahresbeitrag beträgt                      12,00 €
  3. Fördernde Mitglieder setzen die Höhe ihres Beitrages selbst fest. Er muss jedoch die Höhe des Beitrages eines aktiven Mitgliedes deutlich übersteigen.

 

Vorstehende Beitragssatzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 05.11.1997 beschlossen.

 

Sie tritt mit gleichem Datum in Kraft.