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Satzung

SATZUNG

 

§ 1

 

Der Verein Fachwerkkirche Tuchen e.V.

 

mit Sitz in 16230 Breydin, Kirchstraße 12

 

verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige - kirchliche - Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Vereins fördert folgende gemeinnützige Zwecke:

  • Förderung der Jugendhilfe
     
  • Förderung der Kunst und Kultur
     
  • Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
     
  • Förderung der Heimatpflege
     
  • Förderung der Heimatkunde

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

  • Basteln und Theater für Kinder,

 

  • Laternenfest, Konzerte und andere kulturelle Veranstaltungen,

 

  • Erhaltung der Fachwerkkirche, Erhaltung der dörflichen Traditionen


§ 2

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

 

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen wollen.

 

(2) Es gibt passive (nur fördernde) und aktive (mitarbeitende und stimmberechtigte) Mitglieder.

 

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres

  2. durch Tod des Mitgliedes

  3. durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung

  4. bei Auflösung des Vereins

 

 

§ 6

 

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Januar eines Jahres im voraus zu zahlen. Für die aktiven Mitglieder hängt von der ordnungsgemäßen Beitragszahlung deren Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ab. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

 

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

 

 

§ 8

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht Vorstandsangele-genheiten sind.

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) Wahl und Abberufung des Vorstandes

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes

c) Genehmigung der Jahresabrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

f) Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Aufhebung des Vereins

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Unter Angabe der Tagesordnung sind die Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Anträge sowie Anfragen an den Vorstand sind eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das  Vereinsinteresse es erfordert.

 

(4) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen worden ist. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden aktiven Mitglieder.

 

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 9

 

(1) Der Vorstand besteht aus

- einen Vorsitzenden und

- zwei Stellvertretern

 

Über die Aufgabenverteilung Stellvertreter, Schatzmeister und Schriftführer entscheidet der Vorstand.

 

(2) Die Mitglieder des Vorstands und der Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.


(3) Der Verein wird vom Vorsitzenden oder den beiden Stellvertretern gemeinsam vertreten.

 

 

§ 10

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die  

 

Gemeinde Breydin, OT Tuchen-Klobbicke

 

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.